Rechnungslegungsnormen
Die Volkswagen AG hat alle von der EU übernommenen und ab dem Geschäftsjahr 2017 verpflichtend anzuwendenden Rechnungslegungsnormen umgesetzt.
Seit dem 1. Januar 2017 sind gemäß IAS 7 (Kapitalflussrechnungen) zusätzliche Anhangangaben zu zahlungswirksamen und zahlungsunwirksamen Veränderungen von Finanzverbindlichkeiten vorzunehmen, die aus der Finanzierungstätigkeit gemäß Kapitalflussrechnung resultieren.
Seit dem 1. Januar 2017 wurde durch die Änderungen an IAS 12 (Ertragsteuern) die Bilanzierung latenter Steueransprüche aus unrealisierten Verlusten bei zum beizulegenden Zeitwert bilanzierten Vermögenswerten klargestellt.
Seit dem 1. Januar 2017 hat das International Accounting Standards Board im Rahmen der Verbesserung der International Financial Reporting Standards (Annual Improvement Project 2016) Änderungen an IFRS 12 (Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen) vorgenommen. Darin wird klargestellt, dass die Angaben gemäß IFRS 12 grundsätzlich auch für Tochterunternehmen, gemeinsame Vereinbarungen, assoziierte Unternehmen und nicht konsolidierte strukturierte Unternehmen erforderlich sind, auch wenn sie als „zur Veräußerung gehalten“ oder als „zur Ausschüttung an Eigentümer bestimmt“ eingestuft wurden oder Bestandteil eines aufgegebenen Geschäftsbereichs sind.
Die dargestellten und sonstigen geänderten Regelungen haben keine wesentlichen Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Volkswagen Konzerns.
Nicht angewendete neue beziehungsweise geänderte IFRS
Die Volkswagen AG hat in ihrem Konzernabschluss 2017 die nachstehenden Rechnungslegungsnormen, die vom IASB bereits verabschiedet worden sind, die aber für das Geschäftsjahr noch nicht verpflichtend anzuwenden waren, nicht berücksichtigt.
(XLS:) Download |
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Standard/Interpretation |
Veröffentlicht durch das IASB |
Anwendungspflicht1 |
Übernahme durch EU |
Voraussichtliche Auswirkungen |
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IFRS 2 |
Klassifizierung und Bewertung anteilsbasierter Vergütungen |
20.06.2016 |
01.01.2018 |
Nein |
Keine |
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IFRS 4 |
Versicherungsverträge: Anwendung von IFRS 9 für Versicherungsunternehmen |
12.09.2016 |
01.01.2018 |
Ja |
Keine |
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IFRS 9 |
Finanzinstrumente |
24.07.2014 |
01.01.2018 |
Ja |
Detaillierte Beschreibungen nach der tabellarischen Übersicht |
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IFRS 9 |
Vorfälligkeitsregelungen mit negativer Ausgleichsleistung |
12.10.2017 |
01.01.2019 |
Nein |
Keine |
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IFRS 10 und IAS 28 |
Konzernabschlüsse und Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen: Veräußerung von Vermögenswerten eines Investors an beziehungsweise Einbringung in sein assoziiertes Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen |
11.09.2014 |
verschoben2 |
– |
Keine |
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IFRS 15 |
Umsatzerlöse aus Kundenverträgen |
28.05.2014 |
01.01.20183 |
Ja |
Detaillierte Beschreibungen nach der tabellarischen Übersicht |
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IFRS 15 |
Klarstellungen zu IFRS 15 – Umsatzerlöse aus Kundenverträgen |
12.04.2016 |
01.01.2018 |
Ja |
Zusätzliche Transitionserleichterungen, ansonsten keine wesentlichen Auswirkungen |
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IFRS 16 |
Leasingverhältnisse |
13.01.2016 |
01.01.2019 |
Ja |
Detaillierte Beschreibungen nach der tabellarischen Übersicht |
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IFRS 17 |
Versicherungsverträge |
18.05.2017 |
01.01.2021 |
Nein |
Keine wesentlichen Auswirkungen |
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IAS 28 |
Anteile an assoziierten Unternehmen: |
12.10.2017 |
01.01.2019 |
Nein |
Keine |
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IAS 40 |
Transfer von Als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien |
08.12.2016 |
01.01.2018 |
Nein |
Keine wesentlichen Auswirkungen |
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Verbesserung der International Financial Reporting Standards 20164 |
08.12.2016 |
01.01.20185 |
Ja |
Keine wesentlichen Auswirkungen |
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Verbesserung der International Financial Reporting Standards 20176 |
12.12.2017 |
01.01.2019 |
Nein |
Keine wesentlichen Auswirkungen |
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IFRIC 22 |
Transaktionen in fremder Währung und im Voraus gezahlte Gegenleistungen |
08.12.2016 |
01.01.2018 |
Nein |
Umrechnung von Fremdwährungsvorauszahlungen in die funktionale Währung mit dem Kassakurs am Tag der Zahlung |
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IFRIC 23 |
Unsicherheiten bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung |
07.06.2017 |
01.01.2019 |
Nein |
Keine wesentlichen Auswirkungen |
IFRS 9 – FINANZINSTRUMENTE
IFRS 9 ändert die Bilanzierungsvorschriften für die Klassifizierung und Bewertung von finanziellen Vermögenswerten, für Wertminderungen von finanziellen Vermögenswerten und für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen.
Die Klassifizierung und Bewertung von finanziellen Vermögenswerten werden anhand des betriebenen Geschäftsmodells und der Struktur der Zahlungsströme bestimmt. Ein finanzieller Vermögenswert wird dabei beim erstmaligen Ansatz entweder als „zu fortgeführten Anschaffungskosten“, als „zum beizulegenden Zeitwert mit erfolgsneutraler Erfassung der Wertänderungen im Sonstigen Ergebnis“ oder als „zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Wertänderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung“ klassifiziert. Aufgrund der geänderten Vorgehensweise bei der Klassifizierung und Bewertung finanzieller Vermögenswerte ergibt sich voraussichtlich ein Umstellungseffekt in Höhe von circa 0,3 Mrd. €. Dieser Erstanwendungseffekt erhöht unter Berücksichtigung latenter Steuern erfolgsneutral die Gewinnrücklagen. Die Klassifizierung und Bewertung finanzieller Verbindlichkeiten erfolgen unter IFRS 9 weitgehend unverändert zu den derzeitigen Bilanzierungsvorschriften nach IAS 39.
Das Modell zur Ermittlung von Wertminderungen und der Bildung von Risikovorsorgen verändert sich von einem Modell bereits eingetretener Kreditausfälle (Incurred Credit Loss Modell) zu einem Modell erwarteter Kreditausfälle (Expected Credit Loss Modell). Diese geänderte Bewertungsmethodik führt bei erstmaliger Anwendung zu einer Erhöhung der Risikovorsorge zwischen 0,3 Mrd. € und 0,5 Mrd. €. Diese Beträge vermindern unter Berücksichtigung latenter Steuern erfolgsneutral die Gewinnrücklagen. Die Erhöhung der Risikovorsorge resultiert zum einen aus der Anforderung auch für nicht notleidende finanzielle Vermögenswerte, bei denen sich das Kreditrisiko seit dem erstmaligen Ansatz nicht wesentlich erhöht hat, eine Risikovorsorge zu bilden. Zum anderen ergibt sich der Anstieg aus der Anforderung, für finanzielle Vermögenswerte, bei denen sich das Kreditrisiko seit dem Erstansatz wesentlich erhöht hat, eine Risikovorsorge auf Basis der gesamten erwarteten Restlaufzeit zu berücksichtigen.
Im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen ergeben sich sowohl Erweiterungen von Designationsmöglichkeiten als auch die Notwendigkeit zur Implementierung komplexerer Buchungs- und Bewertungslogiken. Darüber hinaus entfallen mit IFRS 9 die quantitativen Grenzen für den Effektivitätstest.
Insbesondere wird sich die Reklassifizierungspraxis unter IFRS 9 ändern. Es ist in Abhängigkeit der Marktentwicklung von einer stärkeren Beeinflussung des Operativen Ergebnisses durch Sicherungsgeschäfte auszugehen. Aufgrund der retrospektiven Anwendung der Vorschriften zur Designation von Optionsgeschäften wird ein Umstellungseffekt in Höhe von 0,1 Mrd. € erwartet. Dieser Erstanwendungseffekt erhöht unter Berücksichtigung latenter Steuern erfolgsneutral die Gewinnrücklagen. Da die neuen Regelungen für Sicherungsbeziehungen mit Devisentermingeschäften prospektiv angewendet werden, wird aus diesen Sicherungsbeziehungen kein Erstanwendungseffekt resultieren.
Zudem ergeben sich deutlich umfangreichere Anhangangaben.
IFRS 15 – UMSATZERLÖSE AUS KUNDENVERTRÄGEN
IFRS 15 fasst die Bilanzierungsvorschriften zur Umsatzrealisierung neu. Im Teilkonzern MAN wird für bestimmte Vertragsarten eine zeitlich nachgelagerte Erfassung der Umsatzerlöse im Vergleich zur aktuellen Bilanzierung erwartet. Korrespondierend dazu werden die Sonstigen Rückstellungen und Sonstigen Verbindlichkeiten angepasst. Als Folge der bilanziellen Berücksichtigung von fälligen, aber noch nicht vom Kunden in Form von Zahlungsmitteln geleisteten Anzahlungen wird es zusätzlich zu einer Bilanzverlängerung im niedrigen dreistelligen Millionenbereich kommen.
Zudem wird die Auflösung von Rückstellungen für Erlösschmälerungen ab dem kommenden Jahr im Volkswagen Konzern nicht mehr als Sonstiger betrieblicher Ertrag gezeigt, sondern unter den Umsatzerlösen ausgewiesen.
Der Volkswagen Konzern wird die modifiziert retrospektive Transitionmethode anwenden. Wesentliche Umstellungseffekte werden sich für den Volkswagen Konzern voraussichtlich nicht ergeben, da die bisherige Vorgehensweise bereits überwiegend in Einklang mit den Neuregelungen steht.
Weiterhin ergeben sich deutlich umfangreichere Anhangangaben.
IFRS 16 – LEASINGVERHÄLTNISSE
IFRS 16 ändert die Vorschriften für die Bilanzierung von Leasingverhältnissen. Zentrales Ziel von IFRS 16 ist die bilanzielle Erfassung aller Leasingverhältnisse. Entsprechend entfällt für Leasingnehmer die Klassifizierung in Finance- und Operating-Leasingverhältnisse. Stattdessen müssen diese zukünftig für alle Leasingverhältnisse ein Nutzungsrecht und eine Leasingverbindlichkeit in ihrer Bilanz erfassen. Ausnahmen bestehen lediglich für kurzfristige und geringwertige Leasingverhältnisse. Während der Leasinglaufzeit ist das Nutzungsrecht planmäßig abzuschreiben und die Leasingverbindlichkeit unter Anwendung der Effektivzinsmethode und Berücksichtigung der Leasingzahlungen fortzuschreiben. Tendenziell führt die neue Leasingnehmerbilanzierung damit zu einer Erhöhung des langfristigen Vermögens und der langfristigen Schulden. In der Gewinn- und Verlustrechnung werden eine Entlastung des operativen Ergebnisses und eine Belastung des Finanzergebnisses erwartet. Die Leasinggeberbilanzierung entspricht im Wesentlichen den aktuellen Vorschriften des IAS 17. Leasinggeber müssen auch zukünftig auf Grundlage der Verteilung der Chancen und Risiken aus dem Vermögenswert eine Klassifizierung in Finance- und Operating-Leasingverhältnisse vornehmen.
Zudem ergeben sich deutlich umfangreichere Anhangangaben.